Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung
1. Grundlagen und Vorrang des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
1.1 Als Inhaberin der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellt die K-tronik GmbH oder andere mit der K-tronik GmbH verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder vergleichbar (im Folgenden allgemein als „K-tronik“ bezeichnet) dem Entleiher (nachfolgend „Auftraggeber“) auf Grundlage des AÜG, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (nachfolgend „AÜV“) ihre Leiharbeitnehmer (nachfolgend „Mitarbeiter“, wobei die Bezeichnung für alle Geschlechter gilt) zur Verfügung.
1.2. Soweit der AÜV diesen AGB widerspricht, geht der AÜV vor.
2. Vertragsparteien, Vertragsschluss, Schriftform und Haftung des Auftraggebers
2.1 Vertragsparteien des zustande gekommenen AÜVs sind einzig K-tronik und der Auftraggeber.
2.2 Dementsprechend sind die Kündigung und Änderungen des AÜVs, Änderungen der Einsatzdauer, die Art der Tätigkeit oder die Arbeitszeit betreffend (die Aufzählung ist exemplarisch und nicht abschließend) nur unmittelbar zwischen K-tronik und dem Auftraggeber zu vereinbaren, nicht zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter ist nicht befugt, für K-tronik rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen.
2.3 Über den AÜV werden zwei gleichlautende Ausfertigungen aufgenommen. Der Auftraggeber erhält eine von K-tronik unterzeichnete Ausfertigung des AÜV und K-tronik erhält eine durch den Auftraggeber unterzeichnete Ausfertigung.
2.4 Der AÜV ist gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 5 AÜG vor dem Beginn der Arbeitnehmerüberlassung als solcher zu bezeichnen und in Schriftform gemäß § 126 Bürgerliches Gesetzbuch zu schließen. Verstöße stellen gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1c AÜG eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die K-tronik durch die Nichteinhaltung der vorstehend genannten gesetzlichen Vorschriften entstehen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Änderungen und Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung ganzer Regelungen oder deren Teile des AÜV oder der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden sind nicht getroffen.
4. Angewandter Tarifvertrag und Nachberechnung
4.1 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen K-tronik und dem Mitarbeiter finden die zwischen BAP e.V. und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge Anwendung.
4.2 Wenn und soweit nach Abschluss des jeweiligen AÜV für den an den Auftraggeber überlassenen Mitarbeiter
4.2.1 eine Erhöhung der nach Maßgabe der anwendbaren Tarifverträge an den Mitarbeiter zu zahlenden tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen eintritt, oder
4.2.2 eine Erhöhung der tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden Tarifvertrages durch K-tronik eintritt, oder
4.2.3 erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge an den Mitarbeiter zu zahlen sind, als von K-tronik bei Abschluss des jeweiligen AÜV kalkuliert, und deren Zahlbarkeit (i) nach den insoweit von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen für K-tronik nicht erkennbar war oder (ii) darauf zurückzuführen ist, dass sich die von dem Auftraggeber mitgeteilten tatsächlichen Umstände in dem Einsatzbetrieb des Auftraggebers geändert haben, oder
4.2.4 das gesetzliche Prinzip des „equal treatment“ gemäß § 9 (1) Nr. 2 AÜG Anwendung findet und dem Mitarbeiter hierdurch höhere Entgelt- oder Aufwandsersatzansprüche zustehen, als mit K-tronik arbeitsvertraglich vereinbart, ist K-tronik berechtigt, auch rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgelterhöhungen bzw. Zahlbarkeit der (höheren) Branchenzuschläge die Vergütung zu erhöhen. Die Erhöhung hat durch Erhöhung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes entsprechend der ursprünglichen Kalkulation von K-tronik zu erfolgen. K-tronik hat dem Auftraggeber die Erhöhung nachvollziehbar zu begründen.
4.2.5 K-tronik hat den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme von den unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.4 genannten Erhöhungen zu unterrichten.
4.3 Unabhängig von den Regelungen in Ziffer 4.2 ist eine Erhöhung der Vergütung bei ansonsten grundsätzlich unveränderten Vertragskonditionen wirksam, wenn K-tronik den Auftraggeber über Höhe und Zeitpunkt der neuen Vergütung in Textform (E-Mail, Fax genügt) unterrichtet und der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Unterrichtung der Erhöhung in Textform (E-Mail, Fax genügt) widerspricht.
5. Zuschläge, Sachmittel und Anfahrten
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erhebt K-tronik auf Basis der vereinbarten Stundenverrechnungssätze die nachfolgenden Zuschläge:
Mehrarbeit ab der 50,00 h/Woche oder ab 10,00 h/täglich 25%
Sonntagsarbeit 50%
Feiertagsarbeit 100%
Nachtarbeit (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 25%
5.2 In den Stundenverrechnungssätzen ist die Gestellung von Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Sachmitteln sowie die Zeit für Anfahrten nicht enthalten. Einzelheiten zu den Stundenverrechnungssätzen sowie zur Vergütung von Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Sachmitteln sowie für die Zeit für Anfahrten ergeben sich aus dem AÜV.
6. Kündigung
Der Auftraggeber kann den AÜV mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen, soweit der AÜV keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
7. Weisungsrechte, Weisungspflichten und Sicherheitsvorschriften
7.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Mitarbeiter all diejenigen Weisungen zu erteilen, die nach ihrem Umfang und nach ihrer Art in den Tätigkeitsbereich fallen, für den K-tronik den Mitarbeiter überlassen hat. Außerdem darf der Auftraggeber dem Mitarbeiter in gleicher Weise Arbeiten übertragen und dieselben beaufsichtigen.
7.2 Der Auftraggeber übernimmt während der Überlassung gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten entsprechend derjenigen eines Arbeitgebers; so ist er dazu verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Normen, die der Sicherheit und dem Schutz des Mitarbeiters dienen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten und diesen auch mit den betrieblichen Schutzvorschriften vertraut zu machen.
7.3 Die für den Einsatzbetrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften wie beispielsweise Betriebs-, Gefahren- oder Arbeitsschutz sind dem Mitarbeiter mitzuteilen. Alle Arbeitsabläufe müssen in der Weise geregelt sein, dass der Mitarbeiter gegen Gesundheitsschäden und Gefahren geschützt ist. Erste Hilfe-Einrichtungen und Maßnahmen sind vom Auftraggeber sicherzustellen.
7.4 Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten gewährt der Auftraggeber K-tronik nach Absprache Zutrittsrecht zu ihren Mitarbeitern und deren Arbeitsplätzen.
7.5 Insbesondere hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass er den Mitarbeiter am Arbeitsplatz an allen Vorrichtungen, Arbeitsmitteln, Maschinen und Werkzeugen, mit denen er umgehen soll, unterweist und über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung qualifiziert informiert.
7.6 Der Auftraggeber stellt dem Mitarbeiter speziellen, einsatzspezifischen Arbeitsschutz auf eigene Kosten zur Verfügung.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Arbeitsunfälle unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft gem. § 193 SGB VII zu melden und dieses Unfallereignis zeitgleich auch K-tronik gegenüber anzuzeigen.
8. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung und Aufrechnung
8.1 Rechnungen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber abzuzeichnenden Tätigkeitsnachweise erstellt, die der Mitarbeiter mit sich führt. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die abzeichnende und dem Rechtskreis des Auftraggebers zugehörige Person auch zeichnungsberechtigt ist.
Sollte der Mitarbeiter am Zeiterfassungssystem des Auftraggebers teilnehmen (beispielsweise DATEV) gilt dies auch als Tätigkeitsnachweis im Sinne von 8.1.
8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeitsnachweise monatlich oder unmittelbar nach Einsatzende abzuzeichnen bzw. freizugeben. Geschieht dies nicht, so stellen die Angaben des Mitarbeiters auf dem Tätigkeitsnachweis die maßgebende Berechnungsgrundlage dar.
8.3 Maßgebend für die Berechnung der Rechnungssumme ist grundsätzlich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz multipliziert mit den Arbeitsstunden zuzüglich einschlägiger Zuschläge und Berechnungen für Sachmittel und Anfahrten entsprechend Ziffer 5. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.4 Rechnungen sind 14 Tage nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugsnormen.
8.5 K-tronik darf ihr aus dem AÜV zustehende Ansprüche jederzeit ganz oder teilweise an Dritte verpfänden oder abtreten.
8.6 Forderungen oder Gegenrechte des Auftraggebers berechtigen nur insoweit zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Gegenrechte des Auftraggebers handelt.
9. Mehrarbeit
Der Auftraggeber darf Mehrarbeit nur insoweit veranlassen, als dies für seinen Einsatzbetrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist oder aber eine entsprechende Genehmigung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes oder anderer zuständiger Behörden vorliegt; eine solche Genehmigung hat der Auftraggeber K-tronik vor oder unmittelbar mit Beginn der Mehrarbeit unaufgefordert vorzulegen.
10. Schadensersatzhaftung
10.1 Nach dem AÜV schuldet K-tronik dem Auftraggeber Überlassung von Mitarbeitern. Demzufolge kommt eine Haftung von K-tronik grundsätzlich nur im Falle einer grob fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhaften Auswahl der Mitarbeiter in Betracht, grundsätzlich nicht jedoch eine Haftung wegen Schlechtleistung oder sonstigem Fehlverhalten des Mitarbeiters. Ebenso übernimmt K-tronik grundsätzlich keine Haftung für die dem Mitarbeiter vom Auftraggeber anvertrauten Gegenstände, Geld oder Wertpapiere.
10.2 Verletzt K-tronik gegenüber dem Auftraggeber eine Pflicht nach dem AÜV, ist insbesondere die Auswahl des Mitarbeiters grob fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhaft, oder verletzt K-tronik eine sonstige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber, haftet K-tronik gegenüber dem Auftraggeber für den hierdurch entstehenden Schaden wie folgt:
10.2.1 Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von K-tronik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet K-tronik nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2.2 Im Falle der einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von K-tronik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Schadensersatzhaftung von K-tronik ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.2.3 Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10.3 Soweit K-tronik gegenüber dem Auftraggeber nicht haftet, hat der Auftraggeber K-tronik von etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber K-tronik geltend machen, freizustellen.
11. Probezeit, Zurückweisung, Mitteilung und Austausch
11.1 Es wird eine 4-stündige Probezeit vereinbart. Sofern der Mitarbeiter den Ansprüchen des Auftraggebers nicht genügt und seine Arbeitskraft aus diesem Grund innerhalb des zuvor bezeichneten Zeitraumes K-tronik gegenüber zurückgewiesen wird, ist der Auftraggeber von der Vergütungsverpflichtung für diesen Zeitraum und bezogen auf diesen Mitarbeiter frei, wenn die Zurückweisung unverzüglich und entsprechend der Regelungen in Ziffer 2 direkt K-tronik gegenüber geschieht.
11.2 K-tronik ist in solchen Fällen zur Ersatzgestellung berechtigt und um dieselbe bemüht, jedoch nicht rechtsverbindlich dazu verpflichtet. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheint; auch hier muss die Mitteilung unverzüglich und entsprechend der Regelungen in Ziffer 2 direkt K-tronik gegenüber erfolgen. Im letztgenannten Fall ist K-tronik ebenfalls um Ersatzgestellung bemüht, jedoch nicht rechtsverbindlich dazu verpflichtet.
12. Übernahme und Personalvermittlung
12.1 Neben der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist das Vertragsverhältnis zwischen K-tronik und dem Auftraggeber nach dem Willen beider Vertragsparteien auch darauf gerichtet, dem Auftraggeber den überlassenen Mitarbeiter zu vermitteln.
12.2 Geht der Auftraggeber oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder vergleichbar verbundenes Unternehmen während der Dauer des AÜVs oder innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit oder innerhalb von 6 Monaten nach Vorstellung des Bewerbers mit der ihm von K-tronik als Mitarbeiter überlassene oder als Bewerber vorgestellte Person ein eigenes Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ein, so stellt dies eine honorarpflichtige Arbeitsvermittlung dar, es sei denn, der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass weder die Überlassung des Mitarbeiters noch die Vorstellung des Bewerbers ursächlich für die Einstellung/Übernahme in ein eigenes Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis war. Maßgebend für den Zeitpunkt des Fristendes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
12.3 Das sofort nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der betreffenden Person fällig werdende Vermittlungshonorar zuzüglich gesetzlich gültiger MwSt. beträgt
bei Abschluss vor Ablauf von 3 Monaten vorheriger Überlassungsdauer (ÜD) 30% vom Bruttojahresgehalt
bei Abschluss nach 3 Monaten (ÜD) 25% vom Bruttojahresgehalt
bei Abschluss nach 6 Monaten (ÜD) 20% vom Bruttojahresgehalt
bei Abschluss nach 9 Monaten (ÜD) 15% vom Bruttojahresgehalt
bei Abschluss nach 12 Monaten (ÜD) 10% vom Bruttojahresgehalt
bei Abschluss nach 15 Monaten (ÜD) 5% vom Bruttojahresgehalt
bei Abschluss nach 18 Monaten (ÜD) 0% vom Bruttojahresgehalt
12.4 Bruttomonatsgehalt ist definiert als 1/12 der Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung der betreffenden Person von mindestens 12 Monaten) der betreffenden Person aus seinem Anstellungsverhältnis mit dem Auftraggeber (einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, anteiliger Prämien-, Provision- oder sonstiger Sonderzahlungen und geldwerter Vorteile, wie z.B. Dienstwagen, wobei für variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).
12.5 Eine zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen K-tronik und der betreffenden Person – gleich, durch wen und aus welchen Gründen veranlasst - schließt die Honorarpflicht nicht aus.
12.6 Eine zwischenzeitliche Beschäftigung der betreffenden Person bei dem Auftraggeber – beispielsweise über ein anderes Personaldienstleistungsunternehmen – berührt den Anspruch auf das Vermittlungshonorar nicht. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang honorarpflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
12.7 Der Auftraggeber ist K-tronik gegenüber bezüglich der Vertragsbegründung mit dem Mitarbeiter und des Zeitpunkts auskunftspflichtig. Der Auftraggeber hat K-tronik eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vorzulegen. Kann K-tronik im Streitfall Indizien vorlegen oder glaubhaft machen, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass kein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
12.8 Beauftragt der Auftraggeber den Mitarbeiter als selbständigen Berater oder im Rahmen einer anderen selbständigen Funktion, gelten die oben genannten Bestimmungen entsprechend.
13. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
13.1 Sowohl der Auftraggeber als auch K-tronik verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung über alle vor und während der Laufzeit des AÜV ausgetauschten, den Einsatzbetrieb und dessen Abläufe betreffenden Informationen.
13.2 Gleichsam hat K-tronik die Mitarbeiter schriftlich dazu verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des jeweiligen Betriebes des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
13.3 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Rahmen des AÜVs personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen von K-tronik verarbeitet und gespeichert werden.
14. Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber den K-tronik-Mitarbeitern und ist insofern einstandspflichtig.
15. Geltungsbereich
15.1 Diese AGB sind Grundlage aller Verträge zwischen dem Auftraggeber und K-tronik und gelten insbesondere für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, und zwar auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und K-tronik, auch wenn die Vertragsparteien die Geltung dieser AGB zukünftig nicht ausdrücklich vereinbaren.
15.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers oder Verweise auf solche Vertragsbedingungen erkennt K-tronik auch dann nicht an, wenn K-tronik diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlosen Leistungen von K-tronik oder die Entgegennahme von Zahlungen durch K-tronik bedeuten kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der für den Auftrag zuständigen Niederlassung des Auftraggebers.
16.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen K-tronik und dem Auftraggeber ergeben, ist internationaler Gerichtsstand die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Sitz von K-tronik, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. K-tronik ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts zu verklagen.
16.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und K-tronik gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
16.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Direktvermittlung
1. Vertragsgegenstand
1.1 K-tronik ist ein international tätiger Personalvermittler, der qualifizierte Kandidaten an seine Kunden vermittelt. Der Kunde möchte die Vermittlungsdienstleistung von K-tronik in Anspruch nehmen.
1.2 Ein Kandidat gilt durch K-tronik empfohlen, sobald Informationen übermittelt wurden, welche die Identifikation des Kandidaten durch den Kunden ermöglichen.
1.3 Falls innerhalb von 12 Monaten nach der Empfehlung eines Kandidaten durch K-tronik ein mündlicher oder schriftlicher, direkter oder indirekter Vertrag (Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag, gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsvertrag, Vertrag mit einem den Kandidaten einsetzenden Unternehmen) („Hauptvertrag“) zwischen dem Kunden und diesem Kandidaten zustande kommt, nehmen die Parteien hiermit an, dass der Hauptvertrag nur durch die Empfehlung von K-tronik zustande gekommen ist.
1.4 Hat sich ein Kandidat, der von K-tronik empfohlen wurde, innerhalb der letzten 6 Monate unabhängig von dieser Empfehlung beim Kunden beworben oder ist von einer anderen Firma vorgestellt worden, ist der Kunde verpflichtet, K-tronik vor Beginn des Interviewprozesses davon zu unterrichten. In diesem Fall erbringt K-tronik keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten. Der Kunde kann K-tronik jedoch beauftragen auch bezüglich dieses Kandidaten weiterzuarbeiten. Kommt es in diesem Fall zur Einstellung des Kandidaten wird die Vermittlungsgebühr gemäß 3.4 fällig. Insoweit unklar/streitig ist, wie der Kunde erstmals Kenntnis von dem Kandidaten erlangt hat, hat der Kunde auf Verlangen von K-tronik innerhalb von 14 Tagen entsprechende Belege zur Verfügung zu stellen.
2. Eignung des Kandidaten
2.1 K-tronik sichtet die Lebensläufe und führt persönliche oder telefonische Vorstellungsgespräche mit den Kandidaten, um deren Eignung zu ermitteln. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben der Kandidaten kann hingegen nicht übernommen werden.
2.2 Es obliegt dem Kunden abschließend zu prüfen, ob der Kandidat über die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Tätigkeit verfügt und den gesundheitlichen wie charakterlichen Anforderungen gerecht wird.
2.3 Bei der Empfehlung eines ausländischen Kandidaten, der eine Arbeitsgenehmigung benötigt, darf die Tätigkeit erst aufgenommen werden, wenn das Arbeitsamt die Arbeitsgenehmigung erteilt hat. Der Kunde hat diese Genehmigung unverzüglich und auf eigene Kosten zu beantragen.
3. Entstehung und Höhe des Provisionsanspruches
3.1 Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Anstellungsvertrags zwischen dem Kunden bzw. einem mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG oder vergleichbar verbundenen Unternehmen und dem empfohlenen Kandidaten. Stellt der Kunde bzw. ein mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG oder vergleichbar verbundenes Unternehmen einen empfohlenen Kandidaten im Rahmen einer anderen – z. B. vom ursprünglichen Anforderungsprofil oder der Stellenbeschreibung abweichenden – Position oder zu anderen Bedingungen als ursprünglich geplant ein, hat dies auf den Provisionsanspruch grundsätzlich keine Auswirkungen.
3.2 Für das Entstehen des Provisionsanspruches genügt grundsätzlich Mitursächlichkeit der Leistungen von K-tronik für die Begründung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kunden bzw. dem mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG oder vergleichbar verbundenen Unternehmen und dem empfohlenen Kandidaten. Es ist nicht erheblich, zu welchem Zeitpunkt der Anstellungsvertrag geschlossen wird oder beginnt.
3.3 Der Provisionsanspruch von K-tronik gegenüber dem Kunden entsteht auch dann, wenn der Kunde oder ein mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG oder vergleichbar verbundenes Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Empfehlung des Kandidaten einen Anstellungsvertrag mit einem von K-tronik empfohlenen Kandidaten schließt.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich, an K-tronik eine Provision in Höhe von 30% des voraussichtlichen Brutto-Jahresgehalts zu entrichten, wenn aufgrund einer Empfehlung von K-tronik ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kunden und dem empfohlenen Kandidaten zustande gekommen ist. Brutto-Jahresgehalt ist definiert als die Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung des betreffenden Präsentierten Kandidaten von mindestens 12 Monaten) des betreffenden präsentierten Kandidaten aus seinem Anstellungsverhältnis mit dem Kunden (einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, anteiliger Prämien-, Provisions- oder sonstiger Sonderzahlungen und geldwerten Vorteile, wie z.B. Dienstwagen, wobei für variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).
3.5 Weigert sich der Kunde auf Verlangen von K-tronik das Brutto-Jahresgehalt des eingestellten empfohlenen Kandidaten mitzuteilen, ist K-tronik berechtigt, die Provision auf Grundlage eines für die Qualifikation des betreffenden Kandidaten marktüblichen Brutto-Jahresgehalts zu berechnen und den Provisionsanspruch in entsprechender Höhe gegen den Kunden geltend zu machen.
3.6 Wird der zwischen dem Kunden und empfohlenen Kandidaten geschlossene Hauptvertrag innerhalb von 8 Wochen, nachdem der Kandidat seine Tätigkeit beim Kunden aufgenommen hat, aufgrund eines in der Person oder im Verhalten des Kandidaten liegenden Grundes beendet, erstattet K-tronik dem Kunden für jede volle Woche dieses achtwöchigen Zeitraums, in welcher der Kandidat nicht für den Kunden tätig ist, 12,5% des gezahlten Provisionsbetrages zurück. Der Kunde verliert seinen Anspruch auf diese Rückerstattung, wenn er K-tronik nicht umgehend und umfassend über die Kündigung informiert oder die Zahlungsfrist gemäß Klausel 2.4 nicht einhält.
4. Rechnung, Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
4.1 K-tronik stellt dem Kunden den geschuldeten Provisionsanspruch vereinbarungsgemäß in Rechnung zuzüglich der aktuell gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
4.2 Der in Rechnung gestellte Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs sind die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet.
4.3 Forderungen oder Gegenrechte des Kunden berechtigen nur insoweit zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Gegenrechte des Kunden handelt.
5. Beschränkte Schadensersatzhaftung von K-tronik
5.1 Sofern K-tronik, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet K-tronik für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Sofern K-tronik, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen K-tronik, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.3 Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5.5 Eine Haftung von K-tronik für etwaige durch den empfohlenen Kandidaten verursachte Schäden, einschließlich eines etwaigen Vertrauensschadens sowie eine Haftung für die Eignung oder Arbeitsleistung des Kandidaten ist mangels Pflichtverletzung von K-tronik ausgeschlossen.
6. Geltungsbereich
6.1 Diese AGB sind Grundlage aller Verträge zwischen dem Kunden und K-tronik und gelten insbesondere für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, und zwar auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Kunden und K-tronik, auch wenn die Vertragsparteien die Geltung dieser AGB zukünftig nicht ausdrücklich vereinbaren.
6.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden oder Verweise auf solche Vertragsbedingungen erkennt K-tronik auch dann nicht an, wenn K-tronik diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlosen Leistungen von K-tronik oder die Entgegennahme von Zahlungen durch K-tronik bedeuten kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
7.1 Erfüllungsort für die Erfüllung aller gegenseitigen Verpflichtungen ist der vertraglich vereinbarte Erfüllungsort, in Ermangelung eines solchen ist Erfüllungsort der Sitz von K-tronik.
7.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von K-tronik, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. K-tronik ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts zu verklagen.
7.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstverträge
A. Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die der Auftraggeber (AG) der K-tronik GmbH (K-tronik) für dienst- und werkvertragliche Leistungen erteilt. Weiterhin gelten diese AGB für alle Produkte, die der AG von K-tronik bezieht. Die Produkte werden ausschließlich im kaufmännischen Geschäftsverkehr veräußert. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen (Vertragsverhältnisse) mit K-tronik, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, K-tronik hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
2.1 Alle Angebote von K-tronik sind 10 Kalendertage ab Erstellung und Übermittlung an den AG oder bis zu dem im Angebot genannten Termin (Annahmefrist) verbindlich; danach sind die Angebote freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann K-tronik innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Mündliche Zusagen von K-tronik vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von K-tronik nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen.
2.3 Alle Angaben von K-tronik zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung (Definition) voraussetzt oder diese vertraglich vereinbart wurden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4 Änderungen des Umfangs der vertraglich vereinbarten Leistung während der Auftragsabwicklung sind schriftlich zu vereinbaren. K-tronik wird dem AG ein Nachtragsangebot (Leistungsänderung, Anpassung der Vergütung, etc.) vorlegen, das innerhalb von 5 Werktagen anzunehmen ist. Erfolgt keine rechtzeitige Annahme durch den AG, gilt die Vertragsänderung als nicht vereinbart. Unabhängig hiervon besteht auch ohne schriftliche Vereinbarung ein Anspruch von K-tronik auf Anpassung der Vergütung, wenn im Einvernehmen mit dem AG Vertragsänderungen durchgeführt werden.
2.5 K-tronik ist bei Ablehnung des Nachtragsangebots durch den AG berechtigt, die Leistungserbringung bzgl. der Leistungsänderung bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Vergütung vorläufig einzustellen, wenn K-tronik den AG mindestens 3 Werktage vorher hierauf hingewiesen hat. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von K-tronik.
3. Preis, Zahlungsbedingungen
3.1 Preise können als verbindlicher Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie verstehen sich in EURO und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wurden Vergütungsart und Abrechnungsmodus nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt eine monatliche Abrechnung nach Stundenaufwand.
3.2 Als Preise gelten ausschließlich die im Angebot ausgewiesenen Preise. Jegliches Zubehör zu dem Produkt ist, wenn nicht explizit im Angebot erwähnt, nicht Bestandteil der Bestellung. Verpackungs- und Versandkosten werden separat berechnet.
3.3 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Gerät der AG in Verzug, so sind die zur Zahlung ausstehenden Beträge ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
3.4 K-tronik ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von K-tronik durch den AG gefährdet wird.
3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Mitwirkungspflichten
4.1 Der AG hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Unterlagen K-tronik rechtzeitig zugänglich zu machen und alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unverzüglich zu erbringen.
4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
4.3 Der AG haftet gegenüber K-tronik dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch K-tronik ausschließen oder beeinträchtigen.
5. Geheimhaltung
5.1 Der AG und K-tronik sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bzgl. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Vertragsbestimmung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch, wenn nach dem Austausch von vertraulichen Informationen kein Vertragsverhältnis begründet wird.
5.2 Als Dritte gelten nicht Lieferanten oder Subunternehmer, die von K-tronik zur Leistungserbringung beauftragt werden. K-tronik wird Lieferanten und Subunternehmer in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit gem. Ziff. 5.1 verpflichten.
6. Haftung/Schadensersatz
6.1 Die Haftung von K-tronik auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 6 eingeschränkt.
6.2 K-tronik haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder Dritten oder des Eigentums des AG vor erheblichen Schäden bezwecken.
6.3 Soweit K-tronik gemäß Ziff. 6.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die K-tronik bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die bekannt waren oder die K-tronik hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungserbringung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
6.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von K-tronik für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Höhe der Vergütung des Einzelauftrags beschränkt, sofern nicht die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung im Schadensfall eintrittspflichtig ist; dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von K-tronik.
6.5 Soweit K-tronik technische Auskünfte gibt und/oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und/oder Beratungen nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6.6 Schadenersatzansprüche des AG verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit Gefahrübergang und bei Werkleistungen mit der Abnahme. Bei sonstigen Ansprüchen, etwa aus Dienstvertrag, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der AG von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
6.7 Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Ziff. 6.2 – 6.6 gelten nicht für die Haftung von K-tronik wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Urheberrechte und Nutzungsrechte
7.1 K-tronik behält sich insbesondere im Angebotsverfahren (vorvertraglicher Bereich) das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AG zur Verfügung gestellten Daten, Softwareprogrammen Softwaretools, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von K-tronik weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der AG hat auf Verlangen von K-tronik diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
7.2 Für sämtliche von K-tronik im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt K-tronik dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Kaufpreisforderungen durch den AG, behält sich K-tronik vor, die gelieferten Leistungen zurückzufordern.
8.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der K-tronik bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der K-tronik zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird K-tronik auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder die Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung untersagt.
8.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG K-tronik unverzüglich zu benachrichtigen.
8.4 Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist K-tronik nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AG ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG erfolgt stets Namens und im Auftrag für K-tronik. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, K-tronik nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt K-tronik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Produkts zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG K-tronik anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
9. Abwerbungsklausel, Vertragsstrafe
Der AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte von K-tronik und sonstige mit K-tronik vertraglich verbundene Personen, die im Rahmen der Auftragsabwicklung mit der Leistungserbringung bzw. Herstellung eines Werkes befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen. Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Projektdauer, sowie nachwirkend bis ein Jahr nach Beendigung des Projektes.
Als Abwerbung wird jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten von K-tronik oder sonstige mit K-tronik vertraglich verbundene Personen betrachtet, welches die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder das Eingehen eines Dienstvertrages mit dem AG oder eines Dritten zum Ziel hat.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR zu zahlen.
10. Kündigungsbestimmungen
K-tronik steht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn der AG eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch K-tronik außer Stande setzt, die Leistung auszuführen oder wenn der AG fällige Zahlungen nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. K-tronik hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung für die Leistungserbringung bis zum Zugang der Kündigung.
Im Übrigen gelten für den Fall der Kündigung die gesetzlichen Vorschriften.
B WERKVERTRÄGE
11. Bei Abschluss von Werkverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:
11.1 Liefertermine
Liefertermine werden ggf. einzelvertraglich vereinbart. Sofern keine Termine vereinbart werden, bestimmt K-tronik diese nach eigenem Ermessen.
11.2 Erfüllungsort
Der Auftrag wird in den Räumlichkeiten von K-tronik durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung beim AG kann vereinbart werden, insbesondere wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern obliegt ausschließlich der K-tronik. Hiervon bleibt das Recht des AG unberührt im Einzelfall, Anweisungen zur Ausführung des Auftrags zu erteilen.
11.3 Abnahme
Die Übergabe der Leistungen wird in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festgelegt. Sofern eine Abnahme bei Übergabe der Leistung oder des Werks nicht möglich ist, ist der AG verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werks bzw. des Leistungsergebnisses die Abnahme gegenüber K-tronik schriftlich zu erklären.
Etwaige Mängel sind K-tronik ebenfalls innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Wenn der AG innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werks bzw. des Leistungsergebnisses die Abnahme nicht schriftlich verweigert, gilt diese als erteilt. Die Abnahme gilt ferner bei Veräußerung des Werks oder bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme des Werks oder der Leistung durch den AG oder Dritten als erfolgt. Bei abgeschlossenen Teilleistungen hat K-tronik das Recht, die Durchführung von Teilabnahmen zu verlangen.
11.4 Gewährleistung
11.4.1 Bei Mängeln der Leistung erhält K-tronik, zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des AG, die Gelegenheit die Leistung innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder das Werk neu herzustellen.
11.4.2 Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 6 verlangen. Unwesentliche Mängel (unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit) berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Selbstvornahme durch den AG ist ausgeschlossen, es sei denn, dass K-tronik ihr schriftlich zustimmt.
11.4.3 Werden vom AG oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Leistungsergebnis/Werk vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistungsansprüche. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das von K-tronik gelieferte Werk nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.4.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme oder falls zeitlich später, mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung.
C DIENSTVERTRÄGE
11.5 Bei Abschluss von Dienstverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:
Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Parteien mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
D SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz von K-tronik. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Soweit der Vertrag oder diese AGB unwirksame Klauseln oder Regelungslücken enthalten, gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel oder die Regelungslücke gekannt hätten.